Der Amtsgerichtspräsident erwähnt in seinem Entscheid keine besonderen Um-stände, die nach § 121 Abs. 1 ZPO eine vom Normalfall abweichende Kostenverlegung rechtfertigen könnten. Seine Begründung erschöpft sich in der Feststellung, die Klägerin sei aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners gezwungen gewesen, den Massnahmeent-scheid zu veranlassen, um weitere von ihr glaubhaft dargelegte Schädigungen abzuwenden. Damit wiederholt er, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung des Massnahmege-suchs erfüllt waren.