LGVE 1980 I Nr. 575, 576). Ausnahmsweise kann aufgrund besonderer Umstände das Er-wirken der später dahingefallenen vorsorglichen Massnahme als gerechtfertigt erscheinen. Der Richter kann dann die Verfahrenskosten nach Ermessen ganz oder teilweise dem Ge-suchsgegner auferlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO). 9.- Der Amtsgerichtspräsident erwähnt in seinem Entscheid keine besonderen Um-stände, die nach § 121 Abs. 1 ZPO eine vom Normalfall abweichende Kostenverlegung rechtfertigen könnten.