LGVE 1996 I Nr. 29). Fällt die vorsorgliche Massnahme dahin, ist im entsprechenden Feststellungsentscheid auf Verlangen einer Partei gleichzeitig über die defi-nitive Kostenverlegung zu entscheiden (LGVE 1987 I Nr. 42). Massgebend sind dabei die allgemeinen Regeln von §§ 119 ff. ZPO. Im Normalfall hat der Gesuchsteller, der im Hinblick auf einen künftigen Prozess die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erwirkt, dann aber den Prozess nicht innert der angesetzten Klagefrist eingeleitet hat, die Kosten zu tra-gen, weil er das nutzlos gewordene Massnahmeverfahren verursacht hat (§ 120 Abs. 1 ZPO; LGVE 1980 I Nr. 575, 576).