Es muss daher eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein. Eine Kostenverle-gung ist nur aufzuheben, wenn sie sich mit keinem sachlichen Argument begründen lässt oder im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 6 zu § 266; LGVE 1990 I Nr. 25). 8.- Bei vorsorglichen Masnahmen nach §§ 225 und 227 ZPO sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller zu überbinden und die Parteikosten wettzuschlagen, alles unter Vorbe-halt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess oder beim Dahinfallen der Massnah-men (§ 237 lit. a ZPO; LGVE 1996 I Nr. 29).