Aus den Erwägungen: 7.- Der Beklagte legt nicht dar, welchen der in § 266 ZPO aufgezählten Nichtigkeits-gründe er als erfüllt betrachtet. Er führt aber aus, der Amtsgerichtspräsident habe die Kosten falsch verlegt und dadurch § 237 lit. a ZPO verletzt. Damit rügt er sinngemäss eine Verlet-zung wesentlicher Verfahrensvorschriften nach § 266 lit. b ZPO. Diese Rüge wird nach kon-stanter Praxis mit Zurückhaltung beurteilt. Der erstinstanzliche Richter kennt den Fall unmit-telbar und ist am besten in der Lage, das Verhalten der Parteien im Verfahren zu würdigen. Es muss daher eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein.