Nachdem die Kläge-rin mitgeteilt hatte, angesichts der verschiedenen laufenden und eng zusammenhängenden Verfahren verzichte sie auf die Einreichung einer Klage allein gestützt auf arbeitsrechtliche Verfehlungen, überband der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 16. September 2002 alle Kosten des Massnahmeverfahrens dem Beklagten. Die Klägerin sei aufgrund des Ver-haltens des Beklagten gezwungen gewesen, den Massnahmeentscheid zu veranlassen und weitere von ihr glaubhaft dargelegte Schädigungen abzuwenden. Das Obergericht hiess die vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 7.-