Er setzte der Klägerin eine Frist zur Klageanhebung an und überband, unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess oder beim Dahinfallen der Massnahme, die Gerichtskosten der Klägerin und jeder Partei ihre eigenen Parteikosten. Nachdem die Kläge-rin mitgeteilt hatte, angesichts der verschiedenen laufenden und eng zusammenhängenden Verfahren verzichte sie auf die Einreichung einer Klage allein gestützt auf arbeitsrechtliche Verfehlungen, überband der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 16. September 2002 alle Kosten des Massnahmeverfahrens dem Beklagten.