In einem vorsorglichen Massnahmeverfahren nach § 227 ZPO verbot der Amtsge-richtspräsident dem Beklagten unter Strafandrohung, bestehende Kunden und Mitarbeiter der Klägerin mündlich oder schriftlich oder sonst in irgendeiner Form oder mit irgendeinem Mittel im Zusammenhang mit der Klägerin oder deren geschäftlichen Aktivitäten zu kontaktie-ren. Er setzte der Klägerin eine Frist zur Klageanhebung an und überband, unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess oder beim Dahinfallen der Massnahme, die Gerichtskosten der Klägerin und jeder Partei ihre eigenen Parteikosten.