Der Amtsgerichtspräsident hielt unter Verweis auf die Kasuistik in Bucher, Berner Komm., N 426 ff. zu Art. 27 ZGB, fest, das von den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot sei nicht offensichtlich unangemessen. Er brachte damit zum Ausdruck, der Kläger habe die Gültigkeit des Verbots glaubhaft gemacht. Die Rüge, der Amtsgerichtspräsident habe die Beweislast falsch verteilt, geht fehl. Wie bereits erwähnt liegt ein kaufrechtliches und nicht ein arbeitsvertragliches Wett-bewerbsverbot vor. Die Art. 340 - 340c OR und die Rechtsprechung zum arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbot finden daher keine Anwendung (oben, E. 5).