Hinsichtlich der Hauptsachenprognose rügt der Beklagte, der Amtsgerichtspräsident sei zum Schluss gekommen, das Wettbewerbsverbot habe unabhängig vom Arbeitsverhält-nis Bestand und sei nicht offensichtlich unangemessen. Nicht der Beklagte habe glaubhaft zu machen, dass das Wettbewerbsverbot offensichtlich unangemessen sei. Vielmehr habe der Kläger glaubhaft zu machen, dass dieses Verbot im behaupteten Umfang gültig sei. Das Verbot sei in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2000 abge-schlossen worden. Seine Gültigkeit sei daher unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu prüfen. Der Amtsgerichtspräsident hielt unter Verweis auf die Kasuistik in Bucher, Berner Komm.