Der Beklagte konnte denn auch bereits beginnen, mit diesem Geld eine neue Unternehmung aufzubauen (oben, E. 6 letzter Absatz). Insgesamt erweisen sich die dem Beklagten aus dem Wettbewerbsverbot erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile im Ver-gleich zu der dem Kläger bei Missachtung dieses Verbots drohenden Gefährdung als gering. Unter diesem Gesichtspunkt steht dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme nichts entge-gen. 9.- Hinsichtlich der Hauptsachenprognose rügt der Beklagte, der Amtsgerichtspräsident sei zum Schluss gekommen, das Wettbewerbsverbot habe unabhängig vom Arbeitsverhält-nis Bestand und sei nicht offensichtlich unangemessen.