Kündigte der Beklagte ungerechtfertigt, trägt er die entsprechenden Folgen; der selbst-verschuldete wirtschaftliche Nachteil könnte zu keiner anderen Beurteilung der Tragweite des Wettbewerbsverbotes führen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die wirtschaftliche Ein-schränkung des Beklagten nicht nur durch den Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2000, son-dern auch durch den erhaltenen Kaufpreis von über 2 Millionen Franken wesentlich vermin-dert wurde. Der Beklagte konnte denn auch bereits beginnen, mit diesem Geld eine neue Unternehmung aufzubauen (oben, E. 6 letzter Absatz).