Der Vertrag bietet ihm eine sehr gute wirtschaftliche Existenz auf einen die Dauer des Wettbewerbsverbots übersteigenden Zeitraum. Unter diesen Umständen beein-trächtigt das Wettbewerbsverbot trotz seiner an sich erheblichen Dauer die wirtschaftliche Situation des Beklagten praktisch kaum. Daran ändert nichts, dass der Beklagte das Arbeits-verhältnis inzwischen fristlos aufgelöst hat. Erfolgte diese Auflösung gerechtfertigt, besitzt der Beklagte Anspruch auf vollen oder mindestens teilweisen Schadenersatz nach Art. 337b OR. Kündigte der Beklagte ungerechtfertigt, trägt er die entsprechenden Folgen;