Dieses Verbot verunmöglicht dem Beklagten, bis Ende 2005 in der Schweiz in seinem Spezialgebiet Entsorgung und Recycling von Alt-material tätig zu werden. Diese wirtschaftliche Selbstbeschränkung wurde jedoch, wie der Beklagte selber zugibt, durch den mit der M. L. AG am 31. Dezember 2000 fest auf die Dau-er von sechs Jahren (d.h. bis Ende Dezember 2006) abgeschlossenen Arbeitsvertrag erheb-lich gemildert. Der Vertrag bietet ihm eine sehr gute wirtschaftliche Existenz auf einen die Dauer des Wettbewerbsverbots übersteigenden Zeitraum.