Es ist damit glaubhaft gemacht, dass dem Kläger in nächster Zukunft eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung droht. Der mögliche Schaden ist dabei nicht mit genügender Zu-verlässigkeit abschätzbar. Wie weit eine konkurrenzierende Tätigkeit eine Ertragsminderung bewirkt, ist schwer belegbar. Zudem ist die Beeinträchtigung der immateriellen Unterneh-menswerte naturgemäss kaum quantifizierbar. Im Rahmen der Nachteilsprognose sind aber auch die Auswirkungen des Wettbe-werbsverbotes auf den Beklagten zu prüfen. Dieses Verbot verunmöglicht dem Beklagten, bis Ende 2005 in der Schweiz in seinem Spezialgebiet Entsorgung und Recycling von Alt-material tätig zu werden.