Schliesslich hat der Amtsgerichtspräsident ausführlich dargelegt, anhand objektiver Anhaltspunkte sei eine konkurrenzierende Tätigkeit des Beklagten glaubhaft gemacht. Der Beklagte wendet dagegen nur ein, die Visitenkarte, die ihn als Geschäftsführer der V. AG ausweise, sei ge-fälscht. Diesen Einwand hat indessen bereits der Amtsgerichtspräsident geprüft und ver-worfen; der Beklagte setzte sich mit den entsprechenden Argumenten nicht auseinander; der angefochtene Entscheid gilt in dieser Hinsicht als anerkannt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 260). Es ist damit glaubhaft gemacht, dass dem Kläger in nächster Zukunft eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung droht.