Die am 25. Januar 2002 auf Antrag der M. L. AG angeordnete Massnahme aus ar-beitsvertraglichem Wettbewerbsverbot ist mangels Klageerhebung dahingefallen. Dem Be-klagten ist daher nicht mehr untersagt, vorhandene Kunden und Mitarbeiter der M. L. AG zu kontaktieren oder gar abzuwerben. Die Minderheitsbeteiligung an der M. L. AG schliesst das Interesse des Beklagten an einer konkurrenzierenden Tätigkeit keineswegs aus, insbesonde-re wenn diese lukrativer erscheint als das blosse Halten eines Geschäftsanteils. Schliesslich hat der Amtsgerichtspräsident ausführlich dargelegt, anhand objektiver Anhaltspunkte sei eine konkurrenzierende Tätigkeit des Beklagten glaubhaft gemacht.