werde. Der Beklagte beanstandet diese Ausführungen im Grundsatz nicht. Er macht lediglich geltend, er habe die M. L. AG nie konkurrenziert. Zudem sei ihm bereits mit Entscheid vom 25. Januar 2002 sinngemäss verboten worden, bestehende Kunden und Mitarbeiter der M. L. AG zu kontaktieren oder gar abzuwerben. Er könne daher dem Kläger oder der M. L. AG keine erhebliche Schädigung zufügen. Er habe auch kein Interesse an einer Konkurrenzie-rung, da er noch zu 30 % am Aktienkapital der M. L. AG beteiligt sei. Die am 25. Januar 2002 auf Antrag der M. L. AG angeordnete Massnahme aus ar-beitsvertraglichem Wettbewerbsverbot ist mangels Klageerhebung dahingefallen.