Der Amtsgerichtspräsident hielt fest, wenn ein Unternehmen veräussert bzw. wenn die Aktienmehrheit an einem Unternehmen übertragen werde, so bestehe die Gefahr, dass der Verkäufer unmittelbar nach der Übertragung den Erwerber konkurrenziere, sei dies mit-tels eines neu gegründeten oder erworbenen Unternehmens oder durch eine unselbständige Tätigkeit in einem bereits bestehenden Konkurrenzunternehmen. Aufgrund der bisherigen Stellung als Unternehmensinhaber, die mit umfassendem Zugang zu den immateriellen Un-ternehmenswerten verbunden sei, verfüge der Veräusserer über wettbewerbsrelevantes Spezialwissen, was Organisation, Absatz und Marktstellung des übertragenen Unterneh-mens betreffe, über