Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer solchen Kündigung erfüllt sind. 8.- Der Amtsgerichtspräsident hielt fest, wenn ein Unternehmen veräussert bzw. wenn die Aktienmehrheit an einem Unternehmen übertragen werde, so bestehe die Gefahr, dass der Verkäufer unmittelbar nach der Übertragung den Erwerber konkurrenziere, sei dies mit-tels eines neu gegründeten oder erworbenen Unternehmens oder durch eine unselbständige Tätigkeit in einem bereits bestehenden Konkurrenzunternehmen.