Es ist weder ganz noch teilweise nichtig. 7.- Da ein kaufrechtliches Wettbewerbsverbot vorliegt, konnte es durch eine Kündigung des Arbeitsvertrages nicht dahinfallen; Art. 340c Abs. 2 OR ist nicht anwendbar (oben, E. 5). Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer solchen Kündigung erfüllt sind.