Ihm steht es aber frei, eine andere Tätigkeit oder eine Tätigkeit im bisherigen Bereich im Ausland aufzunehmen. Von dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch. Nach eigenen Angaben baut er eine Unternehmung für die Aufberei-tung und Verwertung von Strassenbelägen in Dubai auf. Der Erlös aus dem Aktienverkauf von knapp 2.5 Millionen Franken gestattete dem Beklagten, sofort eine neue wirtschaftliche Existenz im bisherigen Bereich im Ausland oder in einem anderen Bereich in der Schweiz zu begründen. In Anbetracht der gesamten Umstände beschränkt daher das Wettbewerbsver-bot seine wirtschaftliche Freiheit nicht übermässig. Es ist weder ganz noch teilweise nichtig.