27 Abs. 2 ZGB) geltend. Eine solche ist gegeben, wenn die vertragliche Einschränkung den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftli-chen Existenz gefährdet sind (BGE 123 III 345 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorlie-genden Fall nicht erfüllt. Wohl untersagt das Wettbewerbsverbot in Art. 20 des Aktienkauf-vertrages dem Beklagten, die M. L. AG während fünf Jahren innerhalb der Schweiz in ir-gendeiner Art zu konkurrenzieren. Ihm steht es aber frei, eine andere Tätigkeit oder eine Tätigkeit im bisherigen Bereich im Ausland aufzunehmen.