340a OR, wonach für den Schutz des Kundenstammes in der Regel ein halbes Jahr genügt. Zu-dem rügt er, das Wettbewerbsverbot sei in geografischer Hinsicht viel zu weit gefasst. Es sei für die ganze Schweiz vereinbart, obwohl die M. L. AG praktisch ausschliesslich in der Inner-schweiz tätig sei. Da die arbeitsvertraglichen Bestimmungen keine Anwendung finden (oben, E. 5), ist der Einwand, das Wettbewerbsverbot verstosse gegen Art. 340a OR, nicht zu hören. Der Beklagte macht sinngemäss eine übermässige Beschränkung seiner wirtschaftli-chen Freiheit (Art. 27 Abs. 2 ZGB)