Aus diesem Grunde kommen auch die vom Beklagten zitierten Grundsätze über die Durchsetzung eines arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes (LGVE 1990 I Nr. 16) nicht zum Tragen. Die Gültigkeit des Wettbewerbsverbots beurteilt sich nach Art. 19 und 20 OR sowie Art. 27 und 28 ZGB. 6.- Vorab ist zu prüfen, ob das Wettbewerbsverbot teilweise nichtig ist, wie der Be-klagte behauptet. Der Beklagte trägt vor, das Geheimhaltungsinteresse am Kundenstamm und ähnlichen Daten sei bereits erloschen. Er verweist auf Rehbinder, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 340a OR, wonach für den Schutz des Kundenstammes in der Regel ein halbes Jahr genügt.