Ausschlaggebend für die Abrede des Wettbewerbsverbotes war offenkundig der Unternehmensverkauf zwischen den Parteien und nicht das anschliessend zwischen der M. L. AG und dem Beklagten be-gründete Arbeitsverhältnis. Es liegt somit ein kaufrechtliches, nicht ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Die Art. 340 - 340c OR sind daher nicht anwendbar (BGE 95 II 535 ff.; Staehelin, Zürcher Komm., N 4 zu Art. 340 OR; Kuttler Alfred, Vertragliche Konkurrenz-verbote, Basel 1955, S. 41). Aus diesem Grunde kommen auch die vom Beklagten zitierten Grundsätze über die Durchsetzung eines arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes (LGVE 1990 I Nr. 16) nicht zum Tragen.