20 des Vertrages über den Verkauf und die Übertragung von Aktien der M. L. AG vom 6. Dezember 2000. Die-ser Vertrag enthält keinen Hinweis auf einen künftigen, sondern lediglich auf einen beste-henden, nicht bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag zwischen der M. L. AG und dem Be-klagten. Der etwas später, am 31. Dezember 2000, zwischen der M. L. AG und dem Be-klagten abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält kein Konkurrenzverbot. Ausschlaggebend für die Abrede des Wettbewerbsverbotes war offenkundig der Unternehmensverkauf zwischen den Parteien und nicht das anschliessend zwischen der M. L. AG und dem Beklagten be-gründete Arbeitsverhältnis.