Mit Entscheid vom 30. August 2002 verbot der Amtsgerichtspräsident auf Antrag des Klägers als Käufer der Aktien dem Beklagten jegliche konkurrenzierende Tä-tigkeit, drohte ihm für den Widerhandlungsfall die Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB an und setzte dem Kläger eine Frist von 60 Tagen zur Klageerhebung an. Das Obergericht wies den vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 5.- Die Parteien begründeten das streitige Wettbewerbsverbot in Art. 20 des Vertrages über den Verkauf und die Übertragung von Aktien der M. L. AG vom 6. Dezember