Infolge von Unstimmigkeiten kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 6. November 2001 fristlos. Die M. L. AG ist gegen den Beklagten in einem separaten vorsorglichen Massnahmeverfah-ren (Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 25.1.2002) vorgegangen, welches jedoch hinfällig wurde, weil die M. L. AG auf einen Prozess allein gestützt auf arbeitsrechtliche Ver-fehlungen verzichtete. Mit Entscheid vom 30. August 2002 verbot der Amtsgerichtspräsident auf Antrag des Klägers als Käufer der Aktien dem Beklagten jegliche konkurrenzierende Tä-tigkeit, drohte ihm für den Widerhandlungsfall die Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art.