Der Beklagte und seine Ehefrau waren bis 31. Dezember 2000 die alleinigen Aktionäre und Verwaltungsräte der M. L. AG. Auf diesen Zeitpunkt verkauften sie 70 % ihrer Aktien an den Kläger. Der Beklagte behielt die restlichen 30 % der Aktien. Der Kaufvertrag vom 6. De-zember 2000 enthält ein Wettbewerbsverbot zu Lasten der Verkäufer für die Dauer von fünf Jahren und für das Gebiet der ganzen Schweiz. Am 31. Dezember 2000 schloss die M. L. AG mit dem Beklagten einen bis Ende Dezember 2006 befristeten Arbeitsvertrag. Infolge von Unstimmigkeiten kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 6. November 2001 fristlos.