{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-134_2002-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1117", "Checksum": "085e266905ace51d309958aa8dc737d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 134", "2002 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 09.12.2002 11 02 134 (2002 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 09.12.2002 11 02 134 (2002 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 09.12.2002 11 02 134 (2002 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 27 f. ZGB; Art 19 f. OR. 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Es bestehe die Gefahr, dass der Veräusserer unter Ausnutzung dieser verkauften Geschäfts-werte, insbesondere seiner Kundenbeziehungen - die im Unterschied zu denjenigen, die der Erwerber neu zu knüpfen im Begriff sei, (noch) gefestigt seien - eine konkurrenzierende Tä-tigkeit aufnehme, was zu massiven Ertragseinbrüchen des veräusserten Unternehmens füh-ren oder gar dessen Existenzgrundlage gefährden könne. Eine Konkurrenztätigkeit des Ver-äusserers könne somit dem Erwerber die zugesicherten Vorteile zu einem guten Teil wieder entziehen, insbesondere dann, wenn durch massives Abwerben der Kundschaft oder von Mitarbeitern die Existenz des verkauften Unternehmens insgesamt in Frage gestellt werde. Der Beklagte beanstandet diese Ausführungen im Grundsatz nicht. Er macht lediglich geltend, er habe die M. L. AG nie konkurrenziert. Zudem sei ihm bereits mit Entscheid vom 25. Januar 2002 sinngemäss verboten worden, bestehende Kunden und Mitarbeiter der M. L. AG zu kontaktieren oder gar abzuwerben. Er könne daher dem Kläger oder der M. L. AG keine erhebliche Schädigung zufügen. Er habe auch kein Interesse an einer Konkurrenzie-rung, da er noch zu 30 % am Aktienkapital der M. L. AG beteiligt sei. Die am 25. Januar 2002 auf Antrag der M. L. AG angeordnete Massnahme aus ar-beitsvertraglichem Wettbewerbsverbot ist mangels Klageerhebung dahingefallen. Dem Be-klagten ist daher nicht mehr untersagt, vorhandene Kunden und Mitarbeiter der M. L. AG zu kontaktieren oder gar abzuwerben. Die Minderheitsbeteiligung an der M. L. AG schliesst das Interesse des Beklagten an einer konkurrenzierenden Tätigkeit keineswegs aus, insbesonde-re wenn diese lukrativer erscheint als das blosse Halten eines Geschäftsanteils. Schliesslich hat der Amtsgerichtspräsident ausführlich dargelegt, anhand objektiver Anhaltspunkte sei eine konkurrenzierende Tätigkeit des Beklagten glaubhaft gemacht. Der Beklagte wendet dagegen nur ein, die Visitenkarte, die ihn als Geschäftsführer der V. AG ausweise, sei ge-fälscht. Diesen Einwand hat indessen bereits der Amtsgerichtspräsident geprüft und ver-worfen; der Beklagte setzte sich mit den entsprechenden Argumenten nicht auseinander; der angefochtene Entscheid gilt in dieser Hinsicht als anerkannt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 260). Es ist damit glaubhaft gemacht, dass dem Kläger in nächster Zukunft eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung droht. Der mögliche Schaden ist dabei nicht mit genügender Zu-verlässigkeit abschätzbar. Wie weit eine konkurrenzierende Tätigkeit eine Ertragsminderung bewirkt, ist schwer belegbar. Zudem ist die Beeinträchtigung der immateriellen Unterneh-menswerte naturgemäss kaum quantifizierbar. Im Rahmen der Nachteilsprognose sind aber auch die Auswirkungen des Wettbe-werbsverbotes auf den Beklagten zu prüfen. Dieses Verbot verunmöglicht dem Beklagten, bis Ende 2005 in der Schweiz in seinem Spezialgebiet Entsorgung und Recycling von Alt-material tätig zu werden. Diese wirtschaftliche Selbstbeschränkung wurde jedoch, wie der Beklagte selber zugibt, durch den mit der M. L. AG am 31. Dezember 2000 fest auf die Dau-er von sechs Jahren (d.h. bis Ende Dezember 2006) abgeschlossenen Arbeitsvertrag erheb-lich gemildert. Der Vertrag bietet ihm eine sehr gute wirtschaftliche Existenz auf einen die Dauer des Wettbewerbsverbots übersteigenden Zeitraum. Unter diesen Umständen beein-trächtigt das Wettbewerbsverbot trotz seiner an sich erheblichen Dauer die wirtschaftliche Situation des Beklagten praktisch kaum. Daran ändert nichts, dass der Beklagte das Arbeits-verhältnis inzwischen fristlos aufgelöst hat. Erfolgte diese Auflösung gerechtfertigt, besitzt der Beklagte Anspruch auf vollen oder mindestens teilweisen Schadenersatz nach Art. 337b OR. Kündigte der Beklagte ungerechtfertigt, trägt er die entsprechenden Folgen; der selbst-verschuldete wirtschaftliche Nachteil könnte zu keiner anderen Beurteilung der Tragweite des Wettbewerbsverbotes führen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die wirtschaftliche Ein-schränkung des Beklagten nicht nur durch den Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2000, son-dern auch durch den erhaltenen Kaufpreis von über 2 Millionen Franken wesentlich vermin-dert wurde. Der Beklagte konnte denn auch bereits beginnen, mit diesem Geld eine neue Unternehmung aufzubauen (oben, E. 6 letzter Absatz). Insgesamt erweisen sich die dem Beklagten aus dem Wettbewerbsverbot erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile im Ver-gleich zu der dem Kläger bei Missachtung dieses Verbots drohenden Gefährdung als gering. Unter diesem Gesichtspunkt steht dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme nichts entge-gen. 9.- Hinsichtlich der Hauptsachenprognose rügt der Beklagte, der Amtsgerichtspräsident sei zum Schluss gekommen, das Wettbewerbsverbot habe unabhängig vom Arbeitsverhält-nis Bestand und sei nicht offensichtlich unangemessen. Nicht der Beklagte habe glaubhaft zu machen, dass das Wettbewerbsverbot offensichtlich unangemessen sei. Vielmehr habe der Kläger glaubhaft zu machen, dass dieses Verbot im behaupteten Umfang gültig sei. Das Verbot sei in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2000 abge-schlossen worden. Seine Gültigkeit sei daher unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu prüfen. Der Amtsgerichtspräsident hielt unter Verweis auf die Kasuistik in Bucher, Berner Komm., N 426 ff. zu Art. 27 ZGB, fest, das von den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot sei nicht offensichtlich"}