{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-134_2002-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1117", "Checksum": "085e266905ace51d309958aa8dc737d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 134", "2002 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 09.12.2002 11 02 134 (2002 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 09.12.2002 11 02 134 (2002 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 09.12.2002 11 02 134 (2002 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 27 f. ZGB; Art 19 f. OR. Vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung eines kaufrechtlichen Wettbewerbsverbotes. | Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "715f5f00e35c59a2f1f1c01171d6bbcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 09.12.2002 11 02 134 (2002 I Nr. 4)\nRegeste:\nArt 27 f. ZGB; Art 19 f. OR. Vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung eines kaufrechtlichen Wettbewerbsverbotes. | Personenrecht\n\n\n| Entscheid: | Art 27 f. ZGB; Art 19 f. OR. Vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung eines kaufrechtlichen Wettbewerbsverbotes. ====================================================================== Der Beklagte und seine Ehefrau waren bis 31. Dezember 2000 die alleinigen Aktionäre und Verwaltungsräte der M. L. AG. Auf diesen Zeitpunkt verkauften sie 70 % ihrer Aktien an den Kläger. Der Beklagte behielt die restlichen 30 % der Aktien. Der Kaufvertrag vom 6. De-zember 2000 enthält ein Wettbewerbsverbot zu Lasten der Verkäufer für die Dauer von fünf Jahren und für das Gebiet der ganzen Schweiz. Am 31. Dezember 2000 schloss die M. L. AG mit dem Beklagten einen bis Ende Dezember 2006 befristeten Arbeitsvertrag. Infolge von Unstimmigkeiten kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 6. November 2001 fristlos. Die M. L. AG ist gegen den Beklagten in einem separaten vorsorglichen Massnahmeverfah-ren (Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 25.1.2002) vorgegangen, welches jedoch hinfällig wurde, weil die M. L. AG auf einen Prozess allein gestützt auf arbeitsrechtliche Ver-fehlungen verzichtete. Mit Entscheid vom 30. August 2002 verbot der Amtsgerichtspräsident auf Antrag des Klägers als Käufer der Aktien dem Beklagten jegliche konkurrenzierende Tä-tigkeit, drohte ihm für den Widerhandlungsfall die Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB an und setzte dem Kläger eine Frist von 60 Tagen zur Klageerhebung an. Das Obergericht wies den vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 5.- Die Parteien begründeten das streitige Wettbewerbsverbot in Art. 20 des Vertrages über den Verkauf und die Übertragung von Aktien der M. L. AG vom 6. Dezember 2000. Die-ser Vertrag enthält keinen Hinweis auf einen künftigen, sondern lediglich auf einen beste-henden, nicht bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag zwischen der M. L. AG und dem Be-klagten. Der etwas später, am 31. Dezember 2000, zwischen der M. L. AG und dem Be-klagten abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält kein Konkurrenzverbot. Ausschlaggebend für die Abrede des Wettbewerbsverbotes war offenkundig der Unternehmensverkauf zwischen den Parteien und nicht das anschliessend zwischen der M. L. AG und dem Beklagten be-gründete Arbeitsverhältnis. Es liegt somit ein kaufrechtliches, nicht ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Die Art. 340 - 340c OR sind daher nicht anwendbar (BGE 95 II 535 ff.; Staehelin, Zürcher Komm., N 4 zu Art. 340 OR; Kuttler Alfred, Vertragliche Konkurrenz-verbote, Basel 1955, S. 41). Aus diesem Grunde kommen auch die vom Beklagten zitierten Grundsätze über die Durchsetzung eines arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes (LGVE 1990 I Nr. 16) nicht zum Tragen. Die Gültigkeit des Wettbewerbsverbots beurteilt sich nach Art. 19 und 20 OR sowie Art. 27 und 28 ZGB. 6.- Vorab ist zu prüfen, ob das Wettbewerbsverbot teilweise nichtig ist, wie der Be-klagte behauptet. Der Beklagte trägt vor, das Geheimhaltungsinteresse am Kundenstamm und ähnlichen Daten sei bereits erloschen. Er verweist auf Rehbinder, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 340a OR, wonach für den Schutz des Kundenstammes in der Regel ein halbes Jahr genügt. Zu-dem rügt er, das Wettbewerbsverbot sei in geografischer Hinsicht viel zu weit gefasst. Es sei für die ganze Schweiz vereinbart, obwohl die M. L. AG praktisch ausschliesslich in der Inner-schweiz tätig sei. Da die arbeitsvertraglichen Bestimmungen keine Anwendung finden (oben, E. 5), ist der Einwand, das Wettbewerbsverbot verstosse gegen Art. 340a OR, nicht zu hören. Der Beklagte macht sinngemäss eine übermässige Beschränkung seiner wirtschaftli-chen Freiheit (Art. 27 Abs. 2 ZGB) geltend. Eine solche ist gegeben, wenn die vertragliche Einschränkung den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftli-chen Existenz gefährdet sind (BGE 123 III 345 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorlie-genden Fall nicht erfüllt. Wohl untersagt das Wettbewerbsverbot in Art. 20 des Aktienkauf-vertrages dem Beklagten, die M. L. AG während fünf Jahren innerhalb der Schweiz in ir-gendeiner Art zu konkurrenzieren. Ihm steht es aber frei, eine andere Tätigkeit oder eine Tätigkeit im bisherigen Bereich im Ausland aufzunehmen. Von dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch. Nach eigenen Angaben baut er eine Unternehmung für die Aufberei-tung und Verwertung von Strassenbelägen in Dubai auf. Der Erlös aus dem Aktienverkauf von knapp 2.5 Millionen Franken gestattete dem Beklagten, sofort eine neue wirtschaftliche Existenz im bisherigen Bereich im Ausland oder in einem anderen Bereich in der Schweiz zu begründen. In Anbetracht der gesamten Umstände beschränkt daher das Wettbewerbsver-bot seine wirtschaftliche Freiheit nicht übermässig. Es ist weder ganz noch teilweise nichtig. 7.- Da ein kaufrechtliches Wettbewerbsverbot vorliegt, konnte es durch eine Kündigung des Arbeitsvertrages nicht dahinfallen; Art. 340c Abs. 2 OR ist nicht anwendbar (oben, E. 5). Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer solchen Kündigung erfüllt sind. 8.- Der Amtsgerichtspräsident hielt fest, wenn ein Unternehmen veräussert bzw. wenn die Aktienmehrheit an einem Unternehmen übertragen werde, so bestehe die Gefahr, dass der Verkäufer unmittelbar nach der Übertragung den Erwerber konkurrenziere, sei dies mit-tels eines neu gegründeten oder erworbenen Unternehmens oder durch eine unselbständige Tätigkeit in einem bereits bestehenden Konkurrenzunternehmen. Aufgrund der bisherigen Stellung als Unternehmensinhaber, die mit umfassendem Zugang zu den immateriellen Un-ternehmenswerten verbunden sei, verfüge der Veräusserer über wettbewerbsrelevantes Spezialwissen, was"}