Aus Gesuch und Replik ist deutlich erkennbar, dass die Kläger um die Ernennung eines Verwalters für die Stockwerkeigentümergemeinschaft X., ersuchen (je Titel-blatt). In diesem Fall hätte es bei der Korrektur der Parteibezeichnung der beklagten Seite entsprechend dem wirklichen prozessualen Willen der Kläger sein Bewenden. I. Kammer, 18. Dezember 2002 (11 02 130) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 22. Mai 2003 abgewiesen.) |