Diese Besonderheit rechtfertigt bzw. verlangt sogar in prozessualer Hinsicht Abwei-chungen vom genannten Grundsatz. Sind sich die Parteien in der Willensbildung der Ge-meinschaft gegenseitig ausgeliefert, muss die eine Seite die andere Seite allein beklagen können. Die Passivlegitimation der Y. AG ist als gegeben zu betrachten. Selbst wenn man nicht so weit ginge, könnte den Klägern die alleinige Belangung der Y. AG nicht schaden. Aus Gesuch und Replik ist deutlich erkennbar, dass die Kläger um die Ernennung eines Verwalters für die Stockwerkeigentümergemeinschaft X., ersuchen (je Titel-blatt).