O., N 113 zu Art. 712q ZGB), doch ist die Sachlegitimation in jedem Ein-zelfall zu prüfen (Bösch, a.a.O., N 8 zu Art. 712l ZGB). Im vorliegenden Fall besteht die Stockwerkeigentümergemeinschaft aus nur zwei Stockwerkeigentümerschaften, nämlich den Klägern einerseits und der Y. AG anderseits, die erst noch eine Wertquote von je 500/1000 halten. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist in ihrer Willensbildung daher stark einge-schränkt, Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Mehrheitsbeschlüsse sind un-möglich. Diese Besonderheit rechtfertigt bzw. verlangt sogar in prozessualer Hinsicht Abwei-chungen vom genannten Grundsatz.