Das Obergericht verwarf diesen Einwand. Aus den Erwägungen: Die Stockwerkeigentümergemeinschaft besitzt eine beschränkte passive Prozess-fähigkeit. Diese erstreckt sich ausschliesslich auf den Bereich ihrer Nutzungs- und Verwal-tungstätigkeit und damit auf den Umfang der Vermögensfähigkeit der Gemeinschaft (Bösch, Basler Komm., N 15 f. zu Art. 712l ZGB; Meier-Hayoz/Rey, Berner Komm., N 98 zu Art. 712l ZGB). Im richterlichen Verfahren um Ernennung eines Verwalters ist grundsätzlich die Ge-meinschaft der Stockwerkeigentümer passivlegitimiert (Bösch, a.a.O., N 11 zu Art. 712q ZGB; Meier-Hayoz, a.a.O., N 113 zu Art.