Passivlegitimation bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, wenn die Gemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern besteht. Die Kläger und die Beklagte bilden zusammen die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. mit je einer Wertquote von 500/1000 am Stammgrundstück. Mit Gesuch vom 12. Dezem-ber 2001, gerichtet gegen die Beklagte, verlangten die Kläger die Ernennung eines externen Verwalters durch den Richter für die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. Wie schon vor dem Amtsgerichtspräsidenten bestritt die Beklagte auch in zweiter Instanz ihre Passivlegiti-mation. Passivlegitimiert sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Obergericht verwarf diesen Einwand.