Ausnahmsweise kann das Obergericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen (§ 255 Abs. 2 ZPO), insbesondere wenn eine Partei neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen eine abschliessende Stellungnahme der Gegenpartei anlässlich der Appellationsverhandlung weder möglich noch zumutbar ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 255). I. Kammer, 30. Dezember 2002 (11 02 114) |