Die ZPO verbietet nicht, eine schriftliche Fassung des gehaltenen Vortrages zu den Akten zu geben. Dies ist sogar erwünscht, erleichtert es doch die Protokollierung. Die Gegenpartei hat keinen Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme zu den aufgelegten Plädoyernotizen. Ausnahmsweise kann das Obergericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen (§ 255 Abs. 2 ZPO), insbesondere wenn eine Partei neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen eine abschliessende Stellungnahme der Gegenpartei anlässlich der Appellationsverhandlung weder möglich noch zumutbar ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 255).