Kein Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme dazu. ====================================================================== An der Appellationsverhandlung gab der Kläger die schriftliche Fassung seines Parteivortrages zu den Akten. Der Beklagte beantragte, die Plädoyernotizen nicht zu den Akten zu nehmen. Eventuell sei ihm eine Frist einzuräumen, um schriftlich zum Plädoyer Stellung nehmen zu können. Das Obergericht wies die Anträge ab. Aus den Erwägungen: Die Parteivorträge an der Appellationsverhandlung dienen der mündlichen Ergänzung der Rechtsschriften. Die ZPO verbietet nicht, eine schriftliche Fassung des gehaltenen Vortrages zu den Akten zu geben.