Würde die Konkursmasse selber in den Prozess eintreten, wäre die arbeitsgerichtliche Kostenordnung anwendbar. Dasselbe Ergebnis muss auch gelten, wenn die Konkursverwaltung ihre Prozessführungsbefugnis über Art. 260 SchKG einem Konkursgläubiger abgibt und dieser in das bereits laufende Appellationsverfahren eintritt. Damit bleibt es bei den genannten Kostengrundsätzen; Umstände, die eine Abweichung von § 67 AGG erfordern, sind nicht ersichtlich. I. Kammer, 28. Dezember 2004 (11 02 111) |