260 SchKG ist insofern von einer schuldrechtlichen Abtretung nach Art. 164 OR zu unterscheiden, als im ersteren Fall der Gläubiger lediglich das Prozessführungsrecht mit dem Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös erhält (BGE 122 III 189 E. 6). Der Abtretungsgläubiger ist somit lediglich Vertreter und Beauftragter der Konkursmasse, wobei er aber auf eigenes Risiko prozessiert (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N 9 zu Art. 260 SchKG; BGE 105 III 135). Würde die Konkursmasse selber in den Prozess eintreten, wäre die arbeitsgerichtliche Kostenordnung anwendbar.