Arbeitsvertragliche Verfahren sind auch im Rechtsmittelverfahren kostenlos, und es werden auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet (§ 67 AGG). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass eine Partei, nämlich der Kläger, sich die arbeitsvertragliche Forderung über die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses des Arbeitnehmers (und ursprünglichen Gläubigers) nach Art. 260 SchKG abtreten liess. Ob bei dieser Sachlage die Kostengrundsätze des arbeitsgerichtlichen Verfahrens anwendbar bleiben, ergibt sich weder aus § 67 AGG noch aus Art. 260 SchKG oder aus § 56 ZPO. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG ist insofern von einer schuldrechtlichen Abtretung nach Art.