OR gänzlich abzusehen. 5.2. Damit ist die Appellation der Beklagten teilweise gut zu heissen, indem neben der Lohnfortzahlung (die in masslicher Beziehung im Appellationsverfahren unbestritten ist) im Sinne aussergewöhnlicher Umstände keine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldet ist. Der vom Arbeitsgericht zugesprochene Betrag von Fr. 11'984.-- ist um die darin enthaltene Strafzahlung in der Höhe von Fr. 4'200.-- zu verringern, was netto einen Betrag von Fr. 7'784.-- ergibt. 6.- Arbeitsvertragliche Verfahren sind auch im Rechtsmittelverfahren kostenlos, und es werden auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet (§ 67 AGG).