überliess. Gesamthaft betrachtet erweist sich zumindest das subjektive Fehlverhalten der Beklagten trotz der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung als gering. Auf der anderen Seite haben offensichtlich die familiären Probleme von X. die Situation heraufbeschworen, die ihm unter arbeitsrechtlichem Gesichtspunkt zwar nicht als Verschulden angelastet werden dürfen, trotzdem aber in seinen persönlichen Risikobereich fallen. Zudem hat das Arbeitsverhältnis bloss ein Jahr gedauert und X. wurde von der Beklagten in anderem Zusammenhang verwarnt. In Abwägung all dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, von einer Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR gänzlich abzusehen.