Anhaltspunkte für solche Umstände bestehen insofern, als die Beklagte im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung von X. nicht mit Gewissheit wusste (wenn sie auch letztlich zumindest objektiv nicht ausschliessen konnte), dass er infolge Krankheit arbeitsunfähig war und die Beklagte im Übrigen im massgebenden Zusammenhang selber keine Ursachen vor der fristlosen Entlassung setzte. Zudem hat als anerkannt zu gelten, dass die Beklagte X. zu Beginn seiner familiären Schwierigkeiten Hilfe anbot und auch nach der (ungerechtfertigten) fristlosen Entlassung auf die schwierige Situation Rücksicht nahm, indem sie ihm das Geschäftsauto zur Vermeidung von Fragen seitens seiner Kinder noch eine gewisse Zeit