Die Frage der aussergewöhnlichen Umstände ist vorab zu beantworten. Anhaltspunkte für solche Umstände bestehen insofern, als die Beklagte im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung von X. nicht mit Gewissheit wusste (wenn sie auch letztlich zumindest objektiv nicht ausschliessen konnte), dass er infolge Krankheit arbeitsunfähig war und die Beklagte im Übrigen im massgebenden Zusammenhang selber keine Ursachen vor der fristlosen Entlassung setzte.