das Arbeitsgericht bejahte eine entsprechende Zahlungspflicht und legte den geschuldeten Betrag auf Fr. 4'200.-- fest. Ausnahmen von der Strafzahlung können sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, die aber in diesem Sinne aussergewöhnlichen Charakter haben müssen (BGE 116 II 301 f. E. 5a, wobei das Bundesgericht in jüngster Zeit eine differenziertere Haltung einnimmt und beispielsweise im Falle eines Sachverhaltsirrtums von einer Strafzahlung abgesehen hat, vgl. dazu Walter, Recht und Rechtfertigung - Zur Problematik einseitigen Privatrechts, in: Gauchs Welt, Recht, Vertragsrecht und Baurecht / Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag,