OR kann das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände den Arbeitgeber zu einer Strafzahlung verpflichten, die aber im Sinne einer oberen zahlenmässigen Begrenzung den halben Jahreslohn nicht übersteigen darf. Im Fall einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung ist die Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in der Regel geschuldet; das Arbeitsgericht bejahte eine entsprechende Zahlungspflicht und legte den geschuldeten Betrag auf Fr. 4'200.-- fest.