Eine fristlose Entlassung ist auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig zu betrachten. Die Lohnforderung bis zum ordentlichen Beendigungstermin ist von der Beklagten bezüglich ihrer Höhe nicht angefochten. Insofern hat es beim arbeitsgerichtlichen Urteil sein Bewenden. Hingegen macht die Beklagte in einem Eventualstandpunkt geltend, jedenfalls sei keine Strafzahlung geschuldet, was im Folgenden zu prüfen ist. 5.- Nach Art. 337c Abs. 3 OR kann das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände den Arbeitgeber zu einer Strafzahlung verpflichten, die aber im Sinne einer oberen zahlenmässigen Begrenzung den halben Jahreslohn nicht übersteigen darf.